Absatz eins,Wird ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Sektorenauftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Ausschreibungsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
BGBl. I Nr. 65/2018
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 261neu
Bereitstellung oder Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen
Paragraph 261,
- Absatz 2,Abweichend zu Absatz eins, muss der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen, sofern
- Ziffer einsder Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 217, Absatz 6, nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder
- Ziffer 2Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 200, Absatz 3, vorgeschrieben werden.
Im Fall der Ziffer eins, hat der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Ziffer 2, hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.