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BGBl. I Nr. 65/2018

kundgemacht 20.08.2018 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 73neu
in Kraft ab 21.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 § 73↗RIS↗

Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation

Paragraph 73,

Sofern der öffentliche Auftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 56, eine Vorinformation gemäß den Paragraphen 57, Absatz eins und 60 Absatz eins, bekannt gemacht hat und diese Vorinformation alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, kann der öffentliche Auftraggeber

  1. Ziffer eins
    die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage und
  2. Ziffer 2
    die Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung auf 10 Tage
verkürzen.