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BGBl. I Nr. 67/2018

kundgemacht 20.08.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie des Investmentfondsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz sowie das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) 231 § 0↗RIS↗
§ 144geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2014 – 20.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 135/2013 · danach: BGBl. I Nr. 67/2018 § 144↗RIS↗
in Kraft ab 21.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 67/2018 § 144↗RIS↗
Kosten
§ 144.
(1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 5 Abs. 1 konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie gemäß von den Verwaltungsgesellschaften gemäß § 36 Abs. 2 errichteten Zweigstellen 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.
(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
… 5 unveränderte Absätze
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Die Verwaltungsgesellschaften haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013