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BGBl. I Nr. 67/2018

kundgemacht 20.08.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie des Investmentfondsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz sowie das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) 231 § 0↗RIS↗
§ 62geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.07.2011 – 20.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 · danach: BGBl. I Nr. 67/2018 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 21.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 67/2018 § 62↗RIS↗
Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Verwaltungsgesellschaft
§ 62.
(1) Endet gemäß § 60 Abs. 3 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 60 Abs. 1 mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 1 einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen.
Anmerkung
(3) Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft, so hat sie den OGAW abzuwickeln. § 63 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011