Absatz eins,Der Vorstand der neuen Genossenschaft hat die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der neuen Genossenschaft einzutragen.
BGBl. I Nr. 69/2018
Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG und Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des SCE-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Umgründungssteuergesetzes und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Spaltung von Genossenschaften (Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG) erlassen wird und mit dem das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, das SCE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Umgründungssteuergesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Mitgliederregister
Paragraph 16,
- Absatz 2,Im Falle einer nicht verhältniswahrenden Abspaltung erfolgt die Eintragung nach Absatz eins, nur hinsichtlich jener Mitglieder, die gemäß dem Spaltungsplan (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) oder aufgrund der Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Mitglied bei der neuen Genossenschaft sind. Abgesehen vom Falle einer Doppelmitgliedschaft (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) sind diese Mitglieder aus dem Mitgliederregister der übertragenden Genossenschaft zu löschen.