Absatz eins,Der Vorstand der neuen Genossenschaft hat jedes Mitglied der neuen Genossenschaft spätestens binnen drei Monaten seit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft von der Eintragung in das Mitgliederregister (Paragraph 16,) schriftlich zu benachrichtigen und ihm mitzuteilen:
- Ziffer einsden Betrag des Geschäftsanteiles bei der neuen Genossenschaft;
- Ziffer 2bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung den Haftungsbetrag der neuen Genossenschaft;
- Ziffer 3die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen das Mitglied an der neuen Genossenschaft beteiligt ist;
- Ziffer 4den Betrag der ergänzenden Einzahlungen oder der baren Zuzahlungen, die für einen allfälligen Spitzenausgleich erforderlichen sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,).