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BGBl. I Nr. 73/2018

kundgemacht 22.11.2018 RIS↗Parlament↗
Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 24 § 0↗RIS↗
§ 40aneu
in Kraft ab 23.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 73/2018 § 40a↗RIS↗

Informationen bei sonstigen Behandlungsanlagen

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Bei Bescheiden gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Paragraph 40, unterliegen, sind
    1. Ziffer eins
      Projektwerber, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projektes, sowie
    2. Ziffer 2
      das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz
    auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 42, Absatz 3, zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Bescheide gemäß Paragraph 37, Absatz eins, betreffend Bodenaushubdeponien.