Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Reduktion der atmosphärischen Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen durch Festlegung nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen zum dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt.
BGBl. I Nr. 75/2018
Emissionsgesetz-Luft 2018 – EG-L 2018
Bundesgesetz über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionsgesetz-Luft 2018 – EG-L 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Ziele des Gesetzes
Paragraph eins,
- Absatz 2,Zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele soll dieses Bundesgesetz die koordinierte Umsetzung wirksamer und geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen ermöglichen.
- Absatz 3,Ferner soll dieses Bundesgesetz
- Ziffer einszur Erreichung der festgelegten Luftqualitätsziele, insbesondere der im Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, festgesetzten Immissionsgrenz- und Immissionszielwerte,
- Ziffer 2zur Erreichung der in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme bestehenden Ziele gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union, Beschluss Nr. 1386/2013/EU über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 171, und
- Ziffer 3zur Verbesserung der Synergieeffekte zwischen den Luftqualitätszielen und Maßnahmen der Klima- und Energiepolitik
beitragen.