Absatz eins,Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung des Artikel 5, der Verordnung (EU) 2017/2402 durch institutionelle Anleger gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweiligen institutionellen Anleger einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
BGBl. I Nr. 76/2018
STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Aktiengesetzes, des Immobilieninvestmentfondsgesetzes und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Aktiengesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Aufsicht
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die FMA ist als zuständige Behörde gemäß Artikel 29, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
- Ziffer einsdie Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;
- Ziffer 2Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen;
- Ziffer 3angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
- Ziffer 4bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen und
- Ziffer 5Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.
- Absatz 3,Verletzt ein Rechtsträger gemäß Absatz 4, Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 oder Artikel 18 bis 28 der Verordnung (EU) 2017/2402, eines auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen delegierten Rechtsakts oder eines auf Basis dieser Bestimmungen erlassenen Bescheids oder liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2017/2402 nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor, so hat die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse folgende Befugnisse:
- Ziffer einsdem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist;
- Ziffer 2einem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 zu untersagen;
- Ziffer 3die Zulassung gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 zu widerrufen, wenn der zugelassene Dritte diese Bestimmungen in wesentlicher Weise nicht einhält und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands nicht ausreichend sind;
- Ziffer 4den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß Paragraph 10, öffentlich bekannt zu machen;
- Ziffer 5alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Rechtsträgern, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen oder
- Ziffer 6anzuordnen, dass Risiken aus Verbriefungstransaktionen einschließlich Reputationsrisiken mittels geeigneter Strategien und Verfahren durch Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprüngliche Kreditgeber evaluiert und bewältigt werden.
- Absatz 4,Rechtsträger gemäß Absatz 3, sind
- Ziffer einsOriginatoren gemäß Artikel 2, Ziffer 3, der Verordnung (EU) 2017/2402,
- Ziffer 2Sponsoren gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2017/2402,
- Ziffer 3ursprüngliche Kreditgeber gemäß Artikel 2, Ziffer 20, der Verordnung (EU) 2017/2402,
- Ziffer 4Verbriefungszweckgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2017/2402,
- Ziffer 5gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte und
- Ziffer 6institutionelle Anleger gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2017/2402.