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BGBl. I Nr. 76/2018

kundgemacht 22.11.2018 RIS↗Parlament↗
STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Aktiengesetzes, des Immobilieninvestmentfondsgesetzes und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Aktiengesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 76/2018 § 6↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Originators gemäß Artikel 2, Ziffer 3, oder eines Sponsors gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2017/2402
    1. Ziffer eins
      gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2017/2402,
    2. Ziffer 2
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/2402,
    3. Ziffer 3
      gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402,
    4. Ziffer 4
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402,
    5. Ziffer 5
      bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
    6. Ziffer 6
      gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Artikel 27, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2017/2402
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines ursprünglichen Kreditgebers gemäß Artikel 2, Ziffer 20, der Verordnung (EU) 2017/2402
    1. Ziffer eins
      gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
    2. Ziffer 2
      gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2017/2402
    1. Ziffer eins
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/2402,
    2. Ziffer 2
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
    3. Ziffer 3
      bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Originators gemäß Artikel 2, Ziffer 3, oder eines Sponsors gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2017/2402 irreführende Angaben in einer Meldung gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassenen Dritten wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 28, Absatz eins, übermittelten Informationen beziehungsweise jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch die FMA auswirkt, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Die von der FMA gemäß Absatz eins bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.