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BGBl. I Nr. 76/2018

kundgemacht 22.11.2018 RIS↗Parlament↗
STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Aktiengesetzes, des Immobilieninvestmentfondsgesetzes und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Aktiengesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 76/2018 § 8↗RIS↗

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Paragraph 8,

Die FMA kann bei einer der in Paragraph 6, Absatz eins bis 5 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

  1. Ziffer eins
    die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
  2. Ziffer 2
    ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
  3. Ziffer 3
    im Falle der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, oder Paragraph 6, Absatz 4, genannten Verstöße ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;
  4. Ziffer 4
    im Falle des in Paragraph 6, Absatz 5, genannten Verstoßes einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Artikel 28, der Verordnung (EU) 2017/2402 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu überprüfen, ob eine Verbriefung den Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 entspricht.