Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 78/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMaG 2016) 221 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 26.04.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 57/2017 · danach: BGBl. I Nr. 78/2018 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 78/2018 § 27↗RIS↗
Aufsicht
§ 27.
(1) Das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 28 bis 33 der Aufsicht durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Fernmeldebüro. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.
(2) Unbeschadet des § 86 TKG 2003 ist den Den Organen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Funkanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Funkanlagen, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Fernmeldebüro im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.
(3) Bei der Aufsicht über das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.