Verordnung (EU) 2016/424
§ 118.
(1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr umgesetzt. Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 2000/9/EG verwiesen wird, sind diese in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, S 21 ff, veröffentlichten Fassung anzuwenden.