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BGBl. I Nr. 79/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2018× zu SeilbG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) 96928 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 22.11.2003 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · danach: BGBl. I Nr. 79/2018 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 79/2018 § 16↗RIS↗
Abschnitt 4
Verfahren
Allgemeines
§ 16.
(1) Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.
(2) Eine neue Konzession gemäß § 21 für öffentliche Seilbahnen oder eine neue Genehmigung gemäß § 110 für nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte, ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß § 2 Abs. 2 oder der Trassenverlauf mehr als nur geringfügig oder zumindest ein Stationsstandort mehr als nur geringfügig geändert wird.