BGBl. I Nr. 79/2018
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Abschnitt 4
Verfahren
Allgemeines
§ 16.
(1) Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.
(2) Eine neue Konzession gemäß § 21 für öffentliche Seilbahnen oder eine neue Genehmigung gemäß § 110 für nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte, ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß § 2 Abs. 2 oder der Trassenverlauf mehr als nur geringfügig oder zumindest ein Stationsstandort mehr als nur geringfügig geändert wird.