BGBl. I Nr. 79/2018
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertZ 4, Z 5, Z 6 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
§ 26.
Die Konzession erlischt
1. mit Zeitablauf;
2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;
3. bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;
4. bei Konzessionsentzug ( Konzessionsentziehung gemäß§ 27);
5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers. Konzessionärs;
6. bei Entziehung der Betriebsbewilligung.