BGBl. I Nr. 79/2018
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69aufgehoben
Paragraph 69,
Die Benannte Stelle, welche die EG-Prüfbescheinigung ausstellt, hat auch die beizufügenden technischen Unterlagen anzufordern und zusammenzustellen. Diese Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen alle Unterlagen enthalten sein, in denen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.