BGBl. I Nr. 79/2018
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79aufgehoben
Paragraph 79,
Spezifikationen zur Vervollständigung der europäischen Spezifikationen oder anderer Normen dürfen in keinem Fall der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen entgegenstehen.