BGBl. I Nr. 7/2018
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24dgeändertAbs 1 Z 1 bis Z 4, Schlussteil (neu)
Rückerstattung von Beiträgen
§ 24d.
(1) BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn deren der Einheitswert des Betriebes infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. Jänner 2017 April 2018) im Vergleich zum Monat Dezember 2016 März 2018 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden und gebührt ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen nur einmal pro Betrieb. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,
1. deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 April 2018 den Betrag von 4 400 4.400 € nicht übersteigt,
2. deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 April 2018 den Betrag von 60 000 60.000 € übersteigt und,
3. deren wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bei zumindest einem Betriebsführer/ einer Betriebsführerin auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (§§ 33a und, 33b, 33c und 118b) bzw.
Der Anspruch bleibt solange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. April 2018 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20 % der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.
(2) Bei der Verteilung der dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Mittel ist die Höhe des dem Betriebsführer/der Betriebsführerin rückzuerstattenden Betrages wie folgt zu ermitteln:
… 10 unveränderte Absätze
bei Einheitswerten
1. bis 10 900 €
a) bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
b) bei einer Steigerung über 20% bis 30% der 1,5-fache Betrag;
c) bei einer Steigerung über 30% der 2-fache Betrag;
2. bis 21 800 €
a) bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
b) bei einer Steigerung über 20% der 1,5-fache Betrag;
3. ab 21 900 € bei einer Steigerung über 10% der 1-fache Betrag.
(3) Über die jährlich im Nachhinein zu gewährenden Zuschüsse ist dem Vorstand des Versicherungsträgers zumindest einmal jährlich zu berichten.
(4) Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des § 33 gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.
Anmerkung