BGBl. I Nr. 80/2018
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9aneu
Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren
Paragraph 9 a,
In Großverfahren nach diesem sowie in Verfahren nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist für die Auflage der Unterlagen Paragraph 9, Absatz eins, anzuwenden. Auf die Kundmachung von Edikten (Paragraphen 44 a bis 44 f AVG) in Großverfahren nach diesem sowie nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist Paragraph 9, Absatz 3, anzuwenden.