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BGBl. I Nr. 82/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 32 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1997 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 82/2018 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 82/2018 § 21↗RIS↗
Schutzbedürftige Fahrzeuge
§ 21.
(1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu treffen haben.