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BGBl. I Nr. 85/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen und Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen erlassen wird und mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 85/2018 § 3↗RIS↗

Anweisung der Mittel

Paragraph 3,

Die Mittel gemäß Paragraph eins, werden entsprechend der im Gesetz festgelegten Aufteilung im Dezember 2018 zur Anweisung gebracht und unterliegen einer Endabrechnung im Folgejahr.