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BGBl. I Nr. 85/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen und Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen erlassen wird und mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 85/2018 § 5↗RIS↗

Abwicklung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und deren jeweiliger Prüfung ist mittels eines zwischen Buchhaltungsagentur des Bundes und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen abzuschließenden Vertrages die Buchhaltungsagentur als Abwicklungsstelle zu betrauen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat nach Abschluss der Abrechnung dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 30. Juni 2019 zu berichten.
  3. Absatz 3,Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung der Mittel gemäß Paragraph eins, nach Durchführung der Endabrechnung durch die Abwicklungsstelle obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4,Im Jahr 2018 zu viel gewährte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.