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BGBl. I Nr. 86/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tierschutzgesetzes-TSchG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 37/2018, geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2018× zu TSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) 7 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 4 Z 4, Z 5 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 118/2004 · danach: BGBl. I Nr. 86/2018 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 86/2018 · danach: BGBl. I Nr. 130/2022 § 6↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Verbot der Tötung
§ 6.
(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
(3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.,
5. für die fachgerechte Tötung von Tieren zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zuständigen Behörde durch besonders ausgebildete Personen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.
(5) Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß § 32 Abs. 4 zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 32 Abs. 5 ist verboten.“
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung