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BGBl. I Nr. 89/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 11 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu), Z 3 (neu); Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 126/2009 · danach: BGBl. I Nr. 89/2018 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 19.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 89/2018 · danach: BGBl. I Nr. 51/2023 § 14↗RIS↗
4. Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14.
(1) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister betragen für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt gegeben oder vom Patentamt zu recherchieren ist. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden.
1. den Antrag auf Durchführung einer Recherche ............................... 208 Euro,
2. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Antragsteller
bekanntgegeben wird ....................................................................... 208 Euro,
3. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu
recherchieren ist ............................................................................... 313 Euro.
(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 90 % 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(3) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt gegeben oder vom Patentamt zu recherchieren ist. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(4) Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Abs. 3 in Kraft tritt, sind Abs. 1 und 2 weiter anzuwenden.
(5) Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Abs. 1 oder 3 um 20 Euro.