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BGBl. I Nr. 89/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 11 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 89/2018 § 25↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 31.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 89/2018 § 25↗RIS↗
10. Abschnitt
Internationale Markenanmeldungen
Inlandsgebühr
§ 25.
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 135 141 Euro zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.
(2) Wird der Antrag gemäß Abs. 1 elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.
§ 25geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.02.2019) · idF BGBl. I Nr. 124/2017 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 89/2018 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. I Nr. 89/2018 § 25↗RIS↗
10. Abschnitt
Internationale Marken
Inlandsgebühr
§ 25.
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 135 141 Euro zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.
(2) Wird der Antrag gemäß Abs. 1 elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.