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BGBl. I Nr. 89/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 11 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 89/2018 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 89/2018 § 3↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
2. Hauptstück
Gebühren
1. Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente
Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr
§ 3.
(1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 280 Euro zu zahlen.
(2) Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(3) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.
Schlagworte
Anmeldegebühr, Recherchengebühr