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BGBl. I Nr. 89/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 11 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 89/2018 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 01.01.9000 · idF BGBl. I Nr. 89/2018 § 8↗RIS↗
2. Abschnitt
Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ
Veröffentlichungsgebühren
§ 8.
(1) Für jede der im Patentverträge-Einführungsgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung oder einer Übersetzung einer europäischen Patentschrift oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 150 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der Seiten der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.
(2) Bei elektronischer Einreichung reduziert sich die Veröffentlichungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.