BGBl. II Nr. 108/2018
Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV)
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Personenbezogene Bezeichnungen
Paragraph 2,
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.