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BGBl. II Nr. 125/2018

kundgemacht 18.06.2018 RIS↗
Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018 – IGDV 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2017 erlassen werden (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018 – IGDV 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 125/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018 (IGDV 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 19.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 125/2018 § 4↗RIS↗

Kostenersatz

Paragraph 4,

Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.