Absatz eins,Die Grundausbildung dient als Personalentwicklungsmaßnahme der Förderung der fachlichen Kenntnisse, sozialen Kompetenz und beruflichen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie soll die Befähigung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in den jeweiligen Besoldungs- und Verwendungsgruppen, sowie in anderen Tätigkeitsfeldern unterstützen.
BGBl. II Nr. 134/2018
Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Grundausbildung für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Ziel der Grundausbildung
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Ziele der Grundausbildung sind insbesondere:
- Ziffer einstheoretische, praktische und methodische Ausbildung,
- Ziffer 2Vermittlung der rechtlichen, technischen und sozialen Fertigkeiten, die für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind,
- Ziffer 3Vermittlung der organisatorischen Grundlagen und Besonderheiten der angestrebten Tätigkeit,
- Ziffer 4Vermittlung der Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die berufliche Praxis und
- Ziffer 5Vermittlung der Ziele des Diversity Managements.