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BGBl. II Nr. 134/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗
Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Grundausbildung für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 134/2018× zu Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 28.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 134/2018 § 2↗RIS↗

Ziel der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung dient als Personalentwicklungsmaßnahme der Förderung der fachlichen Kenntnisse, sozialen Kompetenz und beruflichen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie soll die Befähigung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in den jeweiligen Besoldungs- und Verwendungsgruppen, sowie in anderen Tätigkeitsfeldern unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Ziele der Grundausbildung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      theoretische, praktische und methodische Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Vermittlung der rechtlichen, technischen und sozialen Fertigkeiten, die für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      Vermittlung der organisatorischen Grundlagen und Besonderheiten der angestrebten Tätigkeit,
    4. Ziffer 4
      Vermittlung der Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die berufliche Praxis und
    5. Ziffer 5
      Vermittlung der Ziele des Diversity Managements.