Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist auf Anweisung der Dienstprüfungskommission vom Personalamt ein Zeugnis auszustellen.
BGBl. II Nr. 134/2018
Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Grundausbildung für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Zeugnis
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Ausfertigung ist an die Beamtin bzw. den Beamten vom Personalamt zu versenden. Eine Kopie ist im Personalakt abzulegen und aufzubewahren.
- Absatz 3,Im Zeugnis sind die schriftliche und mündliche Prüfung anzuführen, zu bezeichnen sowie das Thema der Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit anzuführen.