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BGBl. II Nr. 13/2018

kundgemacht 18.01.2018 RIS↗
Veröffentlichungsverordnung 2018 – VeröffentlichungsV 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2018 – VeröffentlichungsV 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 13/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veröffentlichungsverordnung 2018 (VeröffentlichungsV 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 19.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 13/2018 § 10↗RIS↗

Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots

Paragraph 10,

Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den Paragraphen 4 bis 8 dieser Verordnung.