Ausmessen von Möbeln und Ermitteln des Materialbedarfes,
BGBl. II Nr. 157/2018
Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Polsterer/Polsterin (Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Berufsprofil
Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Polsterer/Polsterin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Entwickeln von eigenen Gestaltungsideen unter Berücksichtigung von Muster, Form und Farbe,
- Ziffer 3auftragsbezogenes Auswählen sowie Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
- Ziffer 4Ausführen von Näharbeiten mit Hand und Maschine an unterschiedlichen Werkstoffen,
- Ziffer 5Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen,
- Ziffer 6Aufbauen von klassischen Polstermöbeln durch Begurten, Federstellen, Schnüren, Füllen, Garnieren, Pikieren, Beziehen mit Bezugsstoffen (Möbelstoffe, Kunstleder, Leder usw.), Ausführen von Abschlussarbeiten,
- Ziffer 7Aufbauen von modernen Polstermöbeln durch Begurten, Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen, Bepolstern sowie Beziehen mit Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten,
- Ziffer 8Reparieren von Polstermöbeln,
- Ziffer 9Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umwelt-schutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.