Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 157/2018

kundgemacht 05.07.2018 RIS↗
Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Polsterer/Polsterin (Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 157/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 157/2018 § 2↗RIS↗

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Polsterer/Polsterin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Ausmessen von Möbeln und Ermitteln des Materialbedarfes,
  2. Ziffer 2
    Entwickeln von eigenen Gestaltungsideen unter Berücksichtigung von Muster, Form und Farbe,
  3. Ziffer 3
    auftragsbezogenes Auswählen sowie Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
  4. Ziffer 4
    Ausführen von Näharbeiten mit Hand und Maschine an unterschiedlichen Werkstoffen,
  5. Ziffer 5
    Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen,
  6. Ziffer 6
    Aufbauen von klassischen Polstermöbeln durch Begurten, Federstellen, Schnüren, Füllen, Garnieren, Pikieren, Beziehen mit Bezugsstoffen (Möbelstoffe, Kunstleder, Leder usw.), Ausführen von Abschlussarbeiten,
  7. Ziffer 7
    Aufbauen von modernen Polstermöbeln durch Begurten, Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen, Bepolstern sowie Beziehen mit Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten,
  8. Ziffer 8
    Reparieren von Polstermöbeln,
  9. Ziffer 9
    Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umwelt-schutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.