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BGBl. II Nr. 157/2018

kundgemacht 05.07.2018 RIS↗
Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Polsterer/Polsterin (Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 157/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 157/2018 § 4↗RIS↗

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.