Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
BGBl. II Nr. 157/2018
Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Polsterer/Polsterin (Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
- Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
- Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.