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BGBl. II Nr. 164/2018

kundgemacht 05.07.2018 RIS↗
Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses aus Österreich mit dem Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses aus Österreich mit dem Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
Kundmachung BGBl. II Nr. 164/2018× zu Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses mit dem Prüfungszeugnis der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses mit dem Prüfungszeugnis der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 06.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 164/2018 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworbene Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung ist mit dem österreichischen Ausbilderprüfungszeugnis hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der im Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.