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BGBl. II Nr. 188/2018

kundgemacht 26.07.2018 RIS↗
Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben
Kundmachung BGBl. II Nr. 188/2018× zu Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 27.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 188/2018 § 2↗RIS↗

Zweck

Paragraph 2,

Der Zweck dieser Verordnung ist die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit von Straßenbauvorhaben und die Regelung einer nachvollziehbaren und effizienten Prüfung im Hinblick auf dieses Kriterium. Dafür wird eine Zuordnung der Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einerseits und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), die für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gemäß Paragraph 34 b, des BStG 1971 handelt, andererseits festgelegt.