Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 206/2018

kundgemacht 10.08.2018 RIS↗
Technische Unterwegskontrollen-Verordnung – TUK-V
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen über die Abwicklung technischer Unterwegskontrollen erlassen werden (Technische Unterwegskontrollen-Verordnung – TUK-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 206/2018× zu TUK-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Technische Unterwegskontrollen-Verordnung (TUK-V) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 11.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 206/2018 § 4↗RIS↗

Qualitätssicherung

Paragraph 4,

Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in Paragraph 10 a, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung

  1. Ziffer eins
    von organisierten gemeinsamen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für an der technischen Unterwegskontrolle Beteiligte sowie
  2. Ziffer 2
    von zwischen zwei oder mehreren Bundesländern abgestimmten technischen Unterwegskontrollen im Ausmaß von jährlich mindestens zwölf Kontrollen
sicherstellen zu können.