Absatz eins,Der Dienstgeber ergreift geeignete Maßnahmen der Bewusstseinsbildung (z. B. in Schulungen), um die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu schützen. Dabei ist auch auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.
BGBl. II Nr. 217/2018
Frauenförderungsplan BMEIA
Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Frauenförderungsplan BMEIA)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz
Paragraph 3,
- Absatz 2,Führungs- und Ausbildungsverantwortliche trifft die Verpflichtung zur Vorbildwirkung. Sie haben in ihrem Verantwortungsbereich auf den Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz zu achten und erforderlichenfalls einzugreifen.
- Absatz 3,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind periodisch daran zu erinnern, dass sie sich bei Diskriminierung im Sinne des B-GlBG nicht nur an den Dienstgeber, sondern auch an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen wenden können.