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BGBl. II Nr. 241/2018

kundgemacht 11.09.2018 RIS↗
Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 241/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 241/2018 § 3↗RIS↗

Wirkungsbereich Patientenanwaltschaft

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Erwachsenenschutzvereinsgesetz hat
    1. Ziffer eins
      der Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien sowie
    2. Ziffer 2
      der Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung im Bundesland Vorarlberg
    tätig zu werden.