Absatz eins,Hinsichtlich der der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Erwachsenenschutzvereinsgesetz hat
- Ziffer einsder Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien sowie
- Ziffer 2der Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung im Bundesland Vorarlberg
tätig zu werden.