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BGBl. II Nr. 244/2018

kundgemacht 13.09.2018 RIS↗
Section Control-Messstreckenverordnung Gräberntunnel II
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2018-2019 im Bereich des Gräberntunnels im Zuge der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Gräberntunnel II)
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Section Control-Messstreckenverordnung Gräberntunnel II neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 14.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 244/2018 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Wien – folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Italien der Abschnitt zwischen km 244,14 und km 246,36 und
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 246,39 und km 244,01.