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BGBl. II Nr. 278/2018

kundgemacht 09.11.2018 RIS↗
Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V)
Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 278/2018× zu DSFA-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 10.11.2018 · idF BGBl. II Nr. 278/2018 § 1↗RIS↗

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Datenschutz-Folgenabschätzung, die gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, vom Verantwortlichen durchzuführen ist.