bei Verteilung nach Paragraph 2, Absatz eins, dem gesamten Unterschiedsbetrag abzüglich des bereits in der Rückstellung berücksichtigten Betrags;
BGBl. II Nr. 283/2018
Override-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift des Unternehmensgesetzbuches (Override-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Ausschüttungssperre
Paragraph 3,
Bei einer Verteilung nach Paragraph 2, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit, zusätzlich zu den Regelungen des Paragraph 235, Absatz 2, UGB, die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags folgendem Betrag mindestens entsprechen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, dem in die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellten Betrag.