sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
BGBl. II Nr. 300/2018
Schulreifeverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Sozial-emotionale Reife
Paragraph 5,
Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen
- Ziffer eins
- Ziffer 2personalen Kompetenzen
verfügt.