Absatz eins,Diese Verordnung legt Anforderungen für das Risikomanagement gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins bis 4 PKG fest, welches die Gesamtheit aus Risikomanagementsystem, Risikomanagementprozessen und der Risikomanagementfunktion umfasst und vom Vorstand als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises zu implementieren ist.
BGBl. II Nr. 331/2018
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019 – PK-RiMaV 2019
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen 2019 (Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019 – PK-RiMaV 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Allgemeines
Paragraph eins,
- Absatz 2,Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass das Risikomanagement durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind, und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen.
- Absatz 3,Für konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf konsolidierter Ebene anzuwenden.