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BGBl. II Nr. 338/2018

kundgemacht 17.12.2018 RIS↗
Lastprofilverordnung 2018 – LPV 2018
Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend Zuordnung, Erstellung und Anpassung von standardisierten Lastprofilen (Lastprofilverordnung 2018 – LPV 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 338/2018× zu LPV 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lastprofilverordnung 2018 (LPV 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. II Nr. 338/2018 § 4↗RIS↗

Form der Erstellung und Veröffentlichung der standardisierten Lastprofile

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lastprofile haben den tatsächlichen Lastgang der Netzbenutzer, insbesondere durch Messung festgestellter Lastgänge bei Gruppen von Netzbenutzern, die ein gleichartiges Verbrauchsverhalten aufweisen, bestmöglich wiederzugeben.
  2. Absatz 2,Die standardisierten Lastprofile und deren Zuordnungskriterien sind in elektronischer Form zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung zu übermitteln und bei der E-Control anzuzeigen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat die standardisierten Lastprofile und deren Zuordnungskriterien in der jeweils gültigen Fassung im Internet zu veröffentlichen. Der Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und die E-Control ist eine für die Veröffentlichung im Internet geeignete Dokumentation über die Art der Erstellung (analytisches oder synthetisches Verfahren) sowie der Methodik der Abrechnung anhand eines Musterbeispiels anzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Verteilernetzbetreiber haben dem Bilanzgruppenkoordinator die zu den jeweiligen Messstellen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zugeordneten Orte in elektronischer Form unter Angabe von Postleitzahl, Name des Ortes sowie der zugehörigen Messstelle bekannt zu geben. In Fällen von örtlichen Überschneidungen haben sich die betroffenen Verteilernetzbetreiber auf eine Messstelle der ZAMG zu einigen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat diese Daten im Internet zu veröffentlichen.