Absatz eins,Um allen Netzbenutzern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, standardisierte Lastprofile zuweisen zu können und um das Verbrauchsverhalten bestmöglich wiederzugeben, sind von den Verteilernetzbetreibern laufend geeignete Kontrollen zur Überprüfung der eingesetzten standardisierten Lastprofile durchzuführen. Die Ergebnisse sind der E-Control alle fünf Jahre jeweils zum 1. Oktober in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.
BGBl. II Nr. 338/2018
Lastprofilverordnung 2018 – LPV 2018
Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend Zuordnung, Erstellung und Anpassung von standardisierten Lastprofilen (Lastprofilverordnung 2018 – LPV 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Überprüfung der standardisierten Lastprofile
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die E-Control stellt fest, ob ein Anpassungsbedarf der standardisierten Lastprofile besteht, wobei sie sich des Sachverstandes eines unabhängigen Dritten bedienen kann (Paragraph 36, Absatz 2, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,).