BGBl. II Nr. 372/2018
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Soweit eine Veräußerung der eingegangenen Ehrengeschenke zu erfolgen hat, kann diese insbesondere auch im Wege des Justizauktionsportals vorgenommen werden.