Absatz eins,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, zu verwenden. Neben der Unterstützung in konkreten Einzelfällen eignet sich dafür vor allem eine Zuwendung an Vereine und Einrichtungen, die sich in genereller Art und Weise dem Wohle der Bediensteten widmen, etwa an das Sozialwerk für Justizbedienstete und an den allgemeinen Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten.
BGBl. II Nr. 372/2018
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Sollen die vereinnahmten Erlöse einem sonstigen karitativen Zweck zugewendet werden, so kommen hiefür nur solche Einrichtungen und Organisationen infrage, die sich in besonderer Weise in Bereichen betätigen, die einen Justizbezug aufweisen, beispielsweise Opferschutz, Resozialisierung oder Prävention.