Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen personenbezogenen Daten, dürfen verarbeitet werden.
BGBl. II Nr. 374/2018
EUTM Mali – Verordnung 2018
Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Mali entsendeten Personen (EUTM Mali – Verordnung 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Befugnisse und Mittel
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
- Absatz 3,Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
- Ziffer einsVorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
- Ziffer 2Kontrolle und Durchsuchung von Personen im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und
- Ziffer 3Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen EUTM Mali oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter.
- Absatz 4,Zur Durchsetzung der Befugnis nach Absatz 3, darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.
- Absatz 5,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 3 angewendet werden.