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BGBl. II Nr. 375/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗
Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Sicherheiten, Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumente für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 375/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 29.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2018 § 11↗RIS↗

Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Erstattungsbescheinigungen, hat die beteiligte Person im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen von elektronisch verwalteten Lizenzen erfolgen die Abschreibungen der Lizenzen durch die Zollbehörden und die Rückübermittlung der Daten an die AMA ebenfalls auf elektronischem Weg.